In der Rechtsschutzversicherung der Uelzener gilt im Tarif Jagd-Rechtsschutz folgendes für Leistungsarten:
Der Umfang des Versicherungsschutzes umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit für diese der Gegenstandswert mindestens 100,00 € beträgt und soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit für diese der Gegenstandswert mindestens 100,00 € beträgt. Ausgenommen sind Verträge und dingliche Rechte, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben.
- Sozialgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
- Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten;
- Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen eines Vorwurfes eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes (Urteil oder Strafbefehl) erfolgt. Bei dem Vorwurf eines Verbrechens besteht kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit. Wird bestandskräftig oder rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.
- Wildschaden-Rechtsschutz
für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen aus dem Ersatz von Wildschaden, soweit für diese der Gegenstandswert mindestens 100,00 € beträgt. Sind mehrere Personen in gleicher Weise zum Schadenersatz verpflichtet (z. B. gesamtschuldnerische Haftung bei Jagdgemeinschaften), ist der Versicherungsschutz auf die auf den Versicherungsnehmer rechnerisch entfallende Quote (Schaden durch Anzahl Schadenersatzpflichtiger) begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Der Umfang des Versicherungsschutzes umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit für diese der Gegenstandswert mindestens 100,00 € beträgt und soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit für diese der Gegenstandswert mindestens 100,00 € beträgt. Ausgenommen sind Verträge und dingliche Rechte, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben.
- Sozialgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
- Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten;
- Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen eines Vorwurfes eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes (Urteil oder Strafbefehl) erfolgt. Bei dem Vorwurf eines Verbrechens besteht kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit. Wird bestandskräftig oder rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.
- Wildschaden-Rechtsschutz
für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen aus dem Ersatz von Wildschaden, soweit für diese der Gegenstandswert mindestens 100,00 € beträgt. Sind mehrere Personen in gleicher Weise zum Schadenersatz verpflichtet (z. B. gesamtschuldnerische Haftung bei Jagdgemeinschaften), ist der Versicherungsschutz auf die auf den Versicherungsnehmer rechnerisch entfallende Quote (Schaden durch Anzahl Schadenersatzpflichtiger) begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025