In der Unfallversicherung der Uelzener gilt im Tarif Reiter-Unfallversicherung folgendes für Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen gelten für die einzelnen Leistungsarten?:
Im Folgenden beschreiben wir verschiedene Arten von Leistungen und deren Voraussetzungen. Es gelten immer nur die Leistungsarten und Versicherungssummen, die Sie mit uns vereinbart haben und die in Ihrem Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt sind.
- Invaliditätsleistung
- Voraussetzungen für die Leistung:
- Invalidität
Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt – die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit – dauerhaft beeinträchtigt ist. – Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn – sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und – eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt.
- Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
Die Invalidität ist innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall – eingetreten und – von einem Arzt in Textform festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
- Geltendmachung der Invalidität
Sie müssen die Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
- Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod in den ersten 6 Monaten
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (Ziffer 2.6), sofern diese vereinbart ist.
- Art und Höhe der Leistung
- Berechnung der Invaliditätsleistung
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.
- Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind – die vereinbarte Versicherungssumme mit progressiver Invaliditätsstaffel 350 % und – der unfallbedingte Invaliditätsgrad. Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000,00 € und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 20 % zahlen wir 20.000,00 €.
- Bei einem Invaliditätsgrad von über 25 % steigt die Invaliditätsleistung progressiv mit dem Invaliditätsgrad. – Für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades ist die Berechnungsgrundlage, die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme. – Für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Invaliditätssumme – Für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die fünffache Invaliditätssumme. Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000,00 € und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 70 % zahlen wir 200.000,00 € Berechnung: 1 % bis 25 % Invaliditätsgrad = 25 % x einfach = 25 % 25 % bis 50 % Invaliditätsgrad = 25 % x dreifach = 75 % 50 % bis 70 % Invaliditätsgrad = 20 % x fünffach = 100 % 200 %
- Bemessung des Invaliditätsgrades, Zeitraum für die Bemessung
Der Invaliditätsgrad richtet sich – nach der Gliedertaxe (Ziffer 2.1.2.2.1), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind, – ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (Ziffer 2.1.2.2.2). Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität (Ziffer 7.4).
- Gliedertaxe
Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. – Arm 70 % – Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % – Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % – Hand 55 % – Daumen 20 % – Zeigefinger 10 % – Anderer Finger 5 % – Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % – Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % – Bein bis unterhalb des Knies 50 % – Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % – Fuß 40 % – große Zehe 5 % – andere Zehe 2 % – Auge 50 % – Gehör auf einem Ohr 30 % – Geruchssinn 10 % – Geschmackssinn 5 % Organe – Verlust der Milz 10 % – Verlust einer Niere 10 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70 %. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7 % (= ein Zehntel von 70 %).
- Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
- Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad 70 %. War dieser Arm schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidität 7 % (=ein Zehntel von 70 %). Diese 7 % Vorinvalidität werden abgezogen. Es verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 63 %.
- Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. Beispiel: Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig (70 %) und ein Bein zur Hälfte in seiner Funktion beeinträchtigt (35 %). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 % ergibt, ist die Invalidität auf 100 % begrenzt.
- Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen: – Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Unfall verstorben (Ziffer 2.1.1.4), und – die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach Ziffer 2.1.1 sind erfüllt. Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
- Unfallrente
- Voraussetzungen für die Leistung
Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50 %. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
- Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Unfallrente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
- Beginn und Dauer der Leistung
- Wir zahlen die Unfallrente – rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat und danach – monatlich im Voraus.
- Wir zahlen die Unfallrente bis zum Ende des Monats, in dem – versicherte Person stirbt oder – wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund einer Neubemessung nach Ziffer 7.4 der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 % gesunken ist. Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheinigung nicht unverzüglich zusenden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
- Sofortleistung bei einem oder mehreren Wirbelbrüchen der Wirbelsäule
- Voraussetzungen für die Leistung
- Die versicherte Person hat durch einen Freizeit-Reitunfall – gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 – ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen und – ohne Vorinvalidität – mindestens einen Wirbelbruch der Wirbelsäule erlitten.
- Sie müssen die Sofortleistung innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall bei uns durch ein ärztliches Attest geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einem Wirbelbruch ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Sofortleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Beispiel: Sie haben durch den Unfall nicht nur einen Wirbelbruch erlitten, sondern auch eine schwere Kopfverletzungen und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
- Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Sofortleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
- Tagegeld für die Versorgung des Pferdes
- Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person ist unfallbedingt in der körperlichen Leistungsfähigkeit mindestens zu 75 % eingeschränkt, so dass sie nicht in der Lage ist, das Pferd selbstständig zu versorgen. Der Nachweis ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu erbringen. Die Leistung ist begrenzt auf ein Unfallereignis pro Kalenderjahr.
- Höhe und Dauer der Leistung
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind die vereinbarte Versicherungssumme und die vereinbarte Dauer im Versicherungsschein. Bei mehreren Unfallereignissen pro Kalenderjahr wird die Leistungsart nur für ein Unfallereignis gewährt.
- Krankenhaustagegeld
- Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person – ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung, Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinische notwendige Heilbehandlung.
- Höhe und Dauer der Leistung
Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung ab dem Tag des Unfalls.
- Einmalzahlung nach ambulanter Operation
- Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation.
- Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen das vereinbarte Krankengeld einmalig in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme pro Unfallereignis. Bei mehreren Unfallereignissen pro Kalenderjahr ist die Leistungsart auf die zweifache Summe begrenzt.
- Todesfallleistung
- Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall. Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach Ziffer 5.5.
- Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
- Kosten für kosmetische Operationen
- Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben. Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild. Die kosmetische Operation erfolgt – durch einen Arzt, – nach Abschluss der Heilbehandlung und – bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
- Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene – Arzthonorare und sonstige Operationskosten, – notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus, – Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten Insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
- Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze für Reiter und Pferde
- Voraussetzungen für die Leistung
Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten – für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, – für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, – für Rettungs- und Bergungskosten des Pferdes, die durch einen versicherten Reitunfall entstehen. Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war. Dies gilt nur für die versicherte Person. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
- Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Im Folgenden beschreiben wir verschiedene Arten von Leistungen und deren Voraussetzungen. Es gelten immer nur die Leistungsarten und Versicherungssummen, die Sie mit uns vereinbart haben und die in Ihrem Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt sind.
- Invaliditätsleistung
- Voraussetzungen für die Leistung:
- Invalidität
Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt – die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit – dauerhaft beeinträchtigt ist. – Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn – sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und – eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt.
- Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
Die Invalidität ist innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall – eingetreten und – von einem Arzt in Textform festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
- Geltendmachung der Invalidität
Sie müssen die Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
- Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod in den ersten 6 Monaten
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (Ziffer 2.6), sofern diese vereinbart ist.
- Art und Höhe der Leistung
- Berechnung der Invaliditätsleistung
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.
- Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind – die vereinbarte Versicherungssumme mit progressiver Invaliditätsstaffel 350 % und – der unfallbedingte Invaliditätsgrad. Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000,00 € und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 20 % zahlen wir 20.000,00 €.
- Bei einem Invaliditätsgrad von über 25 % steigt die Invaliditätsleistung progressiv mit dem Invaliditätsgrad. – Für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades ist die Berechnungsgrundlage, die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme. – Für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Invaliditätssumme – Für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die fünffache Invaliditätssumme. Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000,00 € und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 70 % zahlen wir 200.000,00 € Berechnung: 1 % bis 25 % Invaliditätsgrad = 25 % x einfach = 25 % 25 % bis 50 % Invaliditätsgrad = 25 % x dreifach = 75 % 50 % bis 70 % Invaliditätsgrad = 20 % x fünffach = 100 % 200 %
- Bemessung des Invaliditätsgrades, Zeitraum für die Bemessung
Der Invaliditätsgrad richtet sich – nach der Gliedertaxe (Ziffer 2.1.2.2.1), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind, – ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (Ziffer 2.1.2.2.2). Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität (Ziffer 7.4).
- Gliedertaxe
Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. – Arm 70 % – Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % – Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % – Hand 55 % – Daumen 20 % – Zeigefinger 10 % – Anderer Finger 5 % – Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % – Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % – Bein bis unterhalb des Knies 50 % – Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % – Fuß 40 % – große Zehe 5 % – andere Zehe 2 % – Auge 50 % – Gehör auf einem Ohr 30 % – Geruchssinn 10 % – Geschmackssinn 5 % Organe – Verlust der Milz 10 % – Verlust einer Niere 10 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70 %. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7 % (= ein Zehntel von 70 %).
- Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
- Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad 70 %. War dieser Arm schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidität 7 % (=ein Zehntel von 70 %). Diese 7 % Vorinvalidität werden abgezogen. Es verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 63 %.
- Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. Beispiel: Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig (70 %) und ein Bein zur Hälfte in seiner Funktion beeinträchtigt (35 %). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 % ergibt, ist die Invalidität auf 100 % begrenzt.
- Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen: – Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Unfall verstorben (Ziffer 2.1.1.4), und – die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach Ziffer 2.1.1 sind erfüllt. Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
- Unfallrente
- Voraussetzungen für die Leistung
Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50 %. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
- Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Unfallrente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
- Beginn und Dauer der Leistung
- Wir zahlen die Unfallrente – rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat und danach – monatlich im Voraus.
- Wir zahlen die Unfallrente bis zum Ende des Monats, in dem – versicherte Person stirbt oder – wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund einer Neubemessung nach Ziffer 7.4 der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 % gesunken ist. Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheinigung nicht unverzüglich zusenden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
- Sofortleistung bei einem oder mehreren Wirbelbrüchen der Wirbelsäule
- Voraussetzungen für die Leistung
- Die versicherte Person hat durch einen Freizeit-Reitunfall – gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 – ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen und – ohne Vorinvalidität – mindestens einen Wirbelbruch der Wirbelsäule erlitten.
- Sie müssen die Sofortleistung innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall bei uns durch ein ärztliches Attest geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einem Wirbelbruch ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Sofortleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Beispiel: Sie haben durch den Unfall nicht nur einen Wirbelbruch erlitten, sondern auch eine schwere Kopfverletzungen und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
- Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Sofortleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
- Tagegeld für die Versorgung des Pferdes
- Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person ist unfallbedingt in der körperlichen Leistungsfähigkeit mindestens zu 75 % eingeschränkt, so dass sie nicht in der Lage ist, das Pferd selbstständig zu versorgen. Der Nachweis ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu erbringen. Die Leistung ist begrenzt auf ein Unfallereignis pro Kalenderjahr.
- Höhe und Dauer der Leistung
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind die vereinbarte Versicherungssumme und die vereinbarte Dauer im Versicherungsschein. Bei mehreren Unfallereignissen pro Kalenderjahr wird die Leistungsart nur für ein Unfallereignis gewährt.
- Krankenhaustagegeld
- Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person – ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung, Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinische notwendige Heilbehandlung.
- Höhe und Dauer der Leistung
Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung ab dem Tag des Unfalls.
- Einmalzahlung nach ambulanter Operation
- Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation.
- Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen das vereinbarte Krankengeld einmalig in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme pro Unfallereignis. Bei mehreren Unfallereignissen pro Kalenderjahr ist die Leistungsart auf die zweifache Summe begrenzt.
- Todesfallleistung
- Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall. Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach Ziffer 5.5.
- Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
- Kosten für kosmetische Operationen
- Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben. Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild. Die kosmetische Operation erfolgt – durch einen Arzt, – nach Abschluss der Heilbehandlung und – bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
- Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene – Arzthonorare und sonstige Operationskosten, – notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus, – Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten Insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
- Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze für Reiter und Pferde
- Voraussetzungen für die Leistung
Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten – für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, – für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, – für Rettungs- und Bergungskosten des Pferdes, die durch einen versicherten Reitunfall entstehen. Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war. Dies gilt nur für die versicherte Person. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
- Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025