In der Unfallversicherung der Uelzener gilt im Tarif Reiter-Unfallversicherung folgendes für Was ist nicht versichert?:
- Ausgeschlossene Unfälle
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Ausnahme: – Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. – In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. – Der Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht: – bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, – die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, – für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
- Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden:
- Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Ausnahme: – ein Unfallergebnis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht, und – für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
- Gesundheitsschäden durch Strahlen.
- Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen. Ausnahme: – Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall nach Ziffer 1.3 oder 1.4 veranlasst, und – für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Reitunfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen.
- Infektionen Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich – mit Tollwut oder Wundstarrkrampf oder – mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. – mit einer durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME) oder Lyme-Borreliose. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung frühestens 1 Monat nach Beginn oder spätestens 1 Monat nach Erlöschen dieses Versicherungsvertrages ausbricht. Bei den in diesem Bedingungen beschriebenen Leistungsarten beginnen die dort genannten Fristen nicht dem Unfall (Zeckenstich), sondern erst mit der erstmaligen Diagnose der Infektion durch einen Arzt – durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für den ausnahmsweisen Versicherungsschutz besteht (Ziffer 4.2.3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
- Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sein denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht.
- Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Beispiel: – Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Reitunfall – Angststörungen nach einem Pferdebiss
- Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme: – sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden, und – für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Der Leistungsfall
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Ausgeschlossene Unfälle
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Ausnahme: – Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. – In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. – Der Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht: – bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, – die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, – für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
- Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden:
- Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Ausnahme: – ein Unfallergebnis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht, und – für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
- Gesundheitsschäden durch Strahlen.
- Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen. Ausnahme: – Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall nach Ziffer 1.3 oder 1.4 veranlasst, und – für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Reitunfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen.
- Infektionen Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich – mit Tollwut oder Wundstarrkrampf oder – mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. – mit einer durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME) oder Lyme-Borreliose. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung frühestens 1 Monat nach Beginn oder spätestens 1 Monat nach Erlöschen dieses Versicherungsvertrages ausbricht. Bei den in diesem Bedingungen beschriebenen Leistungsarten beginnen die dort genannten Fristen nicht dem Unfall (Zeckenstich), sondern erst mit der erstmaligen Diagnose der Infektion durch einen Arzt – durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für den ausnahmsweisen Versicherungsschutz besteht (Ziffer 4.2.3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
- Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sein denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht.
- Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Beispiel: – Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Reitunfall – Angststörungen nach einem Pferdebiss
- Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme: – sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden, und – für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Der Leistungsfall
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025