In der Hausratversicherung der Uelzener gelten für Wertsachen besondere Entschädigungsgrenzen: Grundsätzlich 20 % der Versicherungssumme je Versicherungsfall. Ob sich Bargeld, Urkunden oder Schmuck im anerkannten Wertschutzschrank befinden, entscheidet über die Höhe der Entschädigung – von 1.000,00 € bis 20.000,00 €.
In der Hausratversicherung der Uelzener gilt für Entschädigungsgrenzen Folgendes:
Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20 % der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Wertsachen außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes:
Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 13.1.2) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
- insgesamt 1.000,00 € für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
- insgesamt 3.000,00 € für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
- insgesamt 20.000,00 € für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Wertsachen innerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes:
Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles innerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 13.1.2 UEVHB2015) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
- insgesamt 2.000,00 € für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,
- insgesamt 4.000,00 € für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere.
Zahlung und Verzinsung der Entschädigung.
Was bedeutet das konkret?
Für besonders wertvolle Gegenstände wie Bargeld, Schmuck oder Wertpapiere gibt es in der Hausratversicherung eigene Höchstgrenzen. Wie viel im Schadenfall maximal erstattet wird, hängt davon ab, ob die Wertsachen in einem anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrank aufbewahrt wurden oder nicht. Werden sie sicher im Wertschutzschrank verwahrt, gelten für Bargeld und Urkunden höhere Grenzen. Diese Angaben sind eine unverbindliche Lesehilfe – maßgeblich sind die genannten Werte und die vereinbarten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die allgemeine Entschädigungsgrenze für Wertsachen?
Die Entschädigung für Wertsachen beträgt je Versicherungsfall 20 % der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Wie viel wird für Bargeld außerhalb des Wertschutzschrankes erstattet?
Für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes ist die Entschädigung auf insgesamt 1.000,00 € je Versicherungsfall begrenzt (mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt), sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Welche Grenze gilt für Schmuck, Edelsteine und Sachen aus Gold und Platin?
Für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes ist die Entschädigung auf insgesamt 20.000,00 € je Versicherungsfall begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Erhöhen sich die Grenzen bei Aufbewahrung im Wertschutzschrank?
Ja. Befinden sich die Wertsachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles innerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes, gilt für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge eine Grenze von insgesamt 2.000,00 € und für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere eine Grenze von insgesamt 4.000,00 € je Versicherungsfall.
Welche Grenze gilt für Urkunden und Wertpapiere ohne Wertschutzschrank?
Für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes ist die Entschädigung auf insgesamt 3.000,00 € je Versicherungsfall begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.