Bei der Uelzener Hausratversicherung greift der Versicherungsschutz nur so weit und so lange, wie keine unmittelbar auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland dem entgegenstehen – unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen.
Unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Dabei geht es um:
- Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
- Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur so weit und so lange, wie ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Sanktionen oder Embargos im Weg stehen. Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Stehen solche Regelungen entgegen, entfällt der Schutz insoweit – unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz trotz dieser Klausel nicht?
Der Versicherungsschutz besteht nicht, soweit und solange ihm direkt auf die Vertragsparteien anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind hier gemeint?
Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
Gilt diese Einschränkung zusätzlich zu den anderen Vertragsbestimmungen?
Ja, die Einschränkung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen. Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange keine entgegenstehenden Sanktionen oder Embargos bestehen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2015