Bei der Uelzener Hausratversicherung bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person sich zur Ausbildung, für einen freiwilligen Wehrdienst, einen Jugendfreiwilligendienst oder den Bundesfreiwilligendienst außerhalb der Wohnung aufhält – dieser Aufenthalt gilt so lange als vorübergehend, bis ein eigener Hausstand gegründet wird.
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person außerhalb der Wohnung auf, gilt dieser Aufenthalt so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 7.1, bis ein eigener Hausstand gegründet wird.
Dies gilt für folgende Aufenthaltsgründe außerhalb der Wohnung:
- Ausbildung
- Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes
- Ableistung eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr)
- Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes
Was bedeutet das konkret?
Wer zeitweise auszieht, um eine Ausbildung zu machen oder einen freiwilligen Wehr- oder Freiwilligendienst zu leisten, verliert dadurch nicht seinen Bezug zur bisherigen Wohnung. Der Aufenthalt außerhalb wird als vorübergehend angesehen. Erst wenn ein eigener Hausstand gegründet wird, endet diese Einordnung. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Gilt der Aufenthalt während der Ausbildung als vorübergehend?
Ja. Ein Aufenthalt außerhalb der Wohnung zur Ausbildung gilt so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 7.1, bis ein eigener Hausstand gegründet wird.
Welche Dienste sind von der Regelung erfasst?
Erfasst sind die Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) sowie des Bundesfreiwilligendienstes.
Für wen gilt diese Regelung?
Sie gilt für den Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person, die sich außerhalb der Wohnung aufhält.
Wann endet die Einordnung als vorübergehender Aufenthalt?
Die Einordnung als vorübergehender Aufenthalt gilt so lange, bis ein eigener Hausstand gegründet wird.