Bei der Hausratversicherung der Uelzener wird die Entschädigung fällig, sobald die Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Bereits einen Monat nach Schadenmeldung lässt sich zudem eine Abschlagszahlung in Höhe des mindestens zu zahlenden Betrags beanspruchen.
In der Hausratversicherung der Uelzener gilt Folgendes für die Fälligkeit der Entschädigung:
- Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
- Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Was bedeutet das konkret?
Die Auszahlung erfolgt, sobald geklärt ist, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Damit Sie nicht auf den vollständigen Abschluss der Prüfung warten müssen, können Sie einen Monat nach der Schadenmeldung bereits einen Vorschuss in Höhe des Betrags verlangen, der auf jeden Fall zu zahlen ist.
Häufige Fragen
Wann wird die Entschädigung fällig?
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Kann ich eine Abschlagszahlung verlangen?
Ja. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Ab wann ist eine Abschlagszahlung möglich?
Eine Abschlagszahlung ist einen Monat nach Meldung des Schadens möglich.
In welcher Höhe kann die Abschlagszahlung beansprucht werden?
In Höhe des Betrags, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.