Bei der Hausratversicherung der Uelzener muss der Versicherer seine Rechte zu Vertragsänderung, Rücktritt oder Kündigung innerhalb eines Monats in Textform geltend machen und die maßgeblichen Umstände angeben. Wann diese Monatsfrist beginnt und welche Umstände nachträglich ergänzt werden dürfen, erfahren Sie hier.
Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers:
Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 19.2.1, zum Rücktritt Nr. 19.2.2 oder zur Kündigung Nr. 19.2.3 muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Dabei muss er die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Was bedeutet das konkret?
Möchte der Versicherer wegen einer verletzten Anzeigepflicht den Vertrag ändern, davon zurücktreten oder ihn kündigen, hat er dafür nur einen Monat Zeit und muss dies schriftlich (in Textform) tun. Er muss außerdem erklären, worauf er sich stützt. Weitere Gründe kann er später noch nachreichen – jeweils innerhalb eines Monats, nachdem er davon erfahren hat. Die Monatsfrist läuft ab dem Moment, in dem der Versicherer von der Pflichtverletzung und den begründenden Umständen erfährt.
Häufige Fragen
Wie lange hat der Versicherer Zeit, seine Rechte auszuüben?
Der Versicherer muss die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung innerhalb eines Monats geltend machen.
In welcher Form muss der Versicherer seine Rechte geltend machen?
Der Versicherer muss seine Rechte in Textform geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Wann beginnt die Monatsfrist?
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Kann der Versicherer weitere Gründe nachreichen?
Ja. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.