Bei der Uelzener Hausratversicherung zählt beim Vertragsabschluss durch einen Vertreter des Versicherungsnehmers nicht nur dessen eigene Kenntnis und Arglist, sondern auch die des Vertreters. Wer sich auf eine nicht verletzte Anzeigepflicht berufen möchte, sollte wissen, wann das überhaupt noch möglich ist.
Vertragsabschluss durch einen Vertreter:
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 19.1 und Nr. 19.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Was bedeutet das konkret?
Schließt jemand den Vertrag stellvertretend für Sie ab, wird nicht nur berücksichtigt, was Sie selbst wussten oder verschwiegen haben, sondern auch, was dieser Vertreter wusste oder verschwiegen hat. Auf eine korrekt erfüllte Anzeigepflicht können Sie sich nur dann berufen, wenn weder Sie noch Ihr Vertreter dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wessen Kenntnis zählt, wenn ein Vertreter den Vertrag abschließt?
Es werden sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers berücksichtigt.
Auf welche Regelungen wird dabei abgestellt?
Die Berücksichtigung erfolgt bei der Anwendung von Nr. 19.1 und Nr. 19.2.
Wann kann sich der Versicherungsnehmer auf eine nicht verletzte Anzeigepflicht berufen?
Nur wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Spielt die Arglist des Vertreters eine Rolle?
Ja, die Arglist des Vertreters wird ebenso berücksichtigt wie die Arglist des Versicherungsnehmers.