In der Hausratversicherung der Uelzener gelten klare Pflichten des Versicherungsnehmers rund um Gefahrerhöhungen: Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers darf keine Gefahrerhöhung vorgenommen oder durch Dritte gestattet werden, und eingetretene oder nachträglich erkannte Gefahrerhöhungen sind unverzüglich anzuzeigen.
In der Hausratversicherung der Uelzener gilt Folgendes für die Pflichten des Versicherungsnehmers:
- Nach Abgabe seiner Angebotsanfrage darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
- Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
- Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Angebotsanfrage unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer sollten Sie nach Ihrer Angebotsanfrage keine Veränderungen vornehmen, die das versicherte Risiko erhöhen, ohne dass der Versicherer vorher zugestimmt hat. Das gilt auch, wenn Dritte solche Veränderungen vornehmen. Bemerken Sie im Nachhinein eine solche Erhöhung oder tritt sie unabhängig von Ihrem Willen ein, informieren Sie den Versicherer so schnell wie möglich, sobald Sie davon erfahren.
Häufige Fragen
Darf ich ohne Zustimmung eine Gefahrerhöhung vornehmen?
Nein. Nach Abgabe der Angebotsanfrage darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Was muss ich tun, wenn ich eine Gefahrerhöhung nachträglich erkenne?
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Muss ich auch Gefahrerhöhungen melden, die ich nicht selbst verursacht habe?
Ja. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe der Angebotsanfrage unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eintritt, muss dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Wie schnell muss die Anzeige an den Versicherer erfolgen?
Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Versicherungsnehmer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt hat.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025