In der Hausratversicherung der Uelzener darf der Versicherer bei einer verletzten Anzeigepflicht nur dann den Vertrag ändern, zurücktreten oder kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer zuvor gesondert in Textform auf die Folgen hingewiesen hat.
Die folgenden Rechte des Versicherers gelten nur unter einer klaren Voraussetzung:
- Vertragsänderung nach Nr. 19.2.1
- Rücktritt nach Nr. 19.2.2
- Kündigung nach Nr. 19.2.3
Diese Rechte stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Bevor der Versicherer wegen einer verletzten Anzeigepflicht reagieren darf, muss er ausdrücklich darauf aufmerksam machen, welche Folgen eine solche Verletzung haben kann. Ohne diesen gesonderten Hinweis in Textform kann er die genannten Rechte nicht ausüben.
Häufige Fragen
Welche Rechte des Versicherers sind an den Rechtsfolgenhinweis geknüpft?
Das Recht zur Vertragsänderung (Nr. 19.2.1), zum Rücktritt (Nr. 19.2.2) und zur Kündigung (Nr. 19.2.3).
Wann darf der Versicherer diese Rechte ausüben?
Nur wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
In welcher Form muss der Hinweis erfolgen?
Durch eine gesonderte Mitteilung in Textform.
Was passiert ohne diesen Hinweis?
Ohne den gesonderten Hinweis in Textform stehen dem Versicherer die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung nicht zu.