Wer in der Hausratversicherung der Uelzener einen Schaden erleidet, muss bestimmte Pflichten beachten: Schäden mindern, den Versicherer unverzüglich informieren, dessen Weisungen einholen und befolgen, die Polizei bei strafbaren Handlungen einschalten und das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen. Hier erfahren Sie, welche Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles gelten.
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung / -minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung / -minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild solange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 26.2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, sind Sie gefordert, aktiv mitzuwirken: Sie sollten den Schaden möglichst begrenzen, den Versicherer schnell benachrichtigen und sich an dessen Vorgaben halten. Bei Diebstahl oder anderen Straftaten gegen Ihr Eigentum ist die Polizei einzuschalten und eine Liste der verschwundenen Gegenstände einzureichen. Die Schadenstelle sollte möglichst unverändert bleiben, bis der Versicherer sie freigegeben hat. Diese Mitwirkungspflichten helfen dabei, den Schaden korrekt festzustellen und die Leistung zu klären.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schaden melden?
Sie müssen dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzeigen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
Was muss ich bei einem Diebstahl tun?
Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Zudem müssen Sie dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen.
Darf ich die Schadenstelle nach einem Schaden verändern?
Das Schadenbild ist solange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren.
Was gilt für abhanden gekommene Sparbücher oder Wertpapiere?
Für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden ist unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren. Insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden sind unverzüglich sperren zu lassen.
Gelten die Pflichten auch für Dritte?
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 26.2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025