Bei der Uelzener Hausratversicherung entscheidet die Art des Verschuldens über die Leistung: Vorsatz führt zur Leistungsfreiheit, grobe Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig kürzen. Wer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung nicht ursächlich war, behält seinen Anspruch – außer bei Arglist.
Für die Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung gilt Folgendes:
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 26.1 oder Nr. 26.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
- Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
- Gefahrerhöhung
Was bedeutet das konkret?
Wie sich eine Obliegenheitsverletzung auf die Leistung auswirkt, hängt davon ab, wie schwer das Verschulden wiegt. Handelt jemand mit Absicht, kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern. Bei grober Fahrlässigkeit ist eine anteilige Kürzung möglich, wobei der Versicherungsnehmer belegen muss, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Wer nachweisen kann, dass sein Verstoß keine Auswirkung auf den Schaden oder die Regulierung hatte, behält grundsätzlich seinen Anspruch – es sei denn, es liegt Arglist vor. Bei Pflichten nach dem Schadenfall greift die Leistungsfreiheit nur, wenn zuvor in Textform darauf hingewiesen wurde.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 26.1 oder Nr. 26.2 vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Wie wirkt sich grobe Fahrlässigkeit auf die Leistung aus?
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Bleibt der Anspruch bestehen, wenn die Verletzung folgenlos war?
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.
Was gilt bei Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten nach dem Schadenfall?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.