Wird eine Entschädigung aus der Hausratversicherung der Uelzener nicht innerhalb eines Monats nach Schadenmeldung gezahlt, fallen ab der Schadenanzeige Zinsen an – mit klar geregeltem Zinssatz und festen Ober- und Untergrenzen.
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
- Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Zahlt die Versicherung eine Entschädigung nicht schnell aus, erhalten Sie ab dem Zeitpunkt der Schadenanzeige zusätzlich Zinsen. Die Verzinsung greift, wenn die Zahlung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenmeldung erfolgt. Wie hoch die Zinsen ausfallen, richtet sich nach dem gesetzlichen Basiszinssatz, bleibt aber innerhalb einer festgelegten Ober- und Untergrenze. Ausgezahlt werden die Zinsen gemeinsam mit der Entschädigung.
Häufige Fragen
Ab wann wird die Entschädigung verzinst?
Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens zu verzinsen, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird.
Wie hoch ist der Zinssatz?
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
Wann werden die Zinsen ausgezahlt?
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Kann es eine weitergehende Zinspflicht geben?
Ja. Die genannten Regelungen gelten, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht.