In der Hausratversicherung der Uelzener liegt eine Gefahrerhöhung vor, wenn sich nach der Angebotsanfrage die tatsächlichen Umstände so verändern, dass ein Versicherungsfall, ein größerer Schaden oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Erfahren Sie, wann eine solche Erhöhung greift und wann nicht.
Wann liegt eine Gefahrerhöhung vor?
- Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Angebotsanfrage des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
- Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat (siehe Ziffer 17).
Wann liegt keine Gefahrerhöhung vor?
- Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 27.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Was bedeutet das konkret?
Eine Gefahrerhöhung meint, dass sich nach der Angebotsanfrage etwas an den tatsächlichen Verhältnissen ändert und dadurch das Risiko für einen Schaden oder eine Leistung des Versicherers größer wird. Betroffen sind vor allem solche Umstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Ändert sich das Risiko nur geringfügig oder gilt die Änderung nach den Umständen als mitversichert, spricht man nicht von einer Gefahrerhöhung. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was versteht man unter einer Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Angebotsanfrage die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Welche Umstände können eine Gefahrerhöhung auslösen?
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat (siehe Ziffer 17).
Wann liegt keine Gefahrerhöhung vor?
Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 27.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Ab welchem Zeitpunkt wird eine Gefahrerhöhung betrachtet?
Maßgeblich ist die Veränderung der tatsächlich vorhandenen Umstände nach Abgabe der Angebotsanfrage des Versicherungsnehmers.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025