Bei der Uelzener Hausratversicherung darf der Versicherer den Vertrag bei Verletzung von Anzeigepflichten oder bei einer Gefahrerhöhung kündigen oder anpassen – mit klaren Fristen, Beweisregeln und einem Sonderkündigungsrecht für den Versicherungsnehmer bei Prämienerhöhung über 10 % oder Leistungsausschluss.
Kündigungsrecht des Versicherers:
- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 27.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
- Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
- Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 27.2.2 und Nr. 27.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung:
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Pflichten verletzt werden oder sich das versicherte Risiko erhöht, hat der Versicherer verschiedene Möglichkeiten: Er kann den Vertrag – je nach Schwere des Verschuldens – fristlos oder mit einem Monat Frist beenden. Alternativ kann er den Vertrag anpassen, indem er eine höhere Prämie verlangt oder die zusätzliche Gefahr vom Schutz ausnimmt. Fällt eine solche Anpassung deutlich aus, darf sich der Versicherungsnehmer seinerseits vom Vertrag lösen.
Häufige Fragen
Wann kann der Versicherer fristlos kündigen?
Fristlos kündigen kann der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 27.2.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Was gilt bei einfacher Fahrlässigkeit?
Beruht die Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Welche Alternative hat der Versicherer statt der Kündigung?
Statt zu kündigen, kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Wann darf der Versicherungsnehmer selbst kündigen?
Erhöht sich die Prämie infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Wer muss beweisen, dass kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt?
Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025