Bei der Hausratversicherung der Uelzener kann arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles dazu führen, dass der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei wird – etwa wenn über Grund oder Höhe der Entschädigung getäuscht wird oder ein Betrug rechtskräftig festgestellt ist.
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Nr. 34.2 Satzes 1 als bewiesen.
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Was bedeutet das konkret?
Wer im Schadenfall bewusst falsche Angaben macht, um eine höhere oder unberechtigte Entschädigung zu erhalten, riskiert seinen kompletten Anspruch. Steht ein Betrug oder Betrugsversuch durch ein rechtskräftiges Strafurteil fest, gilt die arglistige Täuschung als nachgewiesen. Diese Paraphrase dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert bei arglistiger Täuschung im Schadenfall?
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Reicht schon ein Täuschungsversuch aus?
Ja, bereits der Versuch, den Versicherer arglistig zu täuschen, kann dazu führen, dass der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei wird.
Welche Rolle spielt ein Strafurteil?
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, gelten die Voraussetzungen des Nr. 34.2 Satzes 1 als bewiesen.
Auf welche Angaben bezieht sich die Regelung?
Sie bezieht sich auf Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
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