Beim Sachverständigenverfahren der Uelzener Hausratversicherung benennt jede Partei in Textform einen eigenen Sachverständigen, wobei klare Fristen und Anforderungen gelten – etwa die Zwei-Wochen-Frist für die Benennung des zweiten Gutachters und die Wahl eines Obmanns.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
- Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
- Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
- Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter Nr. 15.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn es Streit über die Höhe eines Schadens gibt, kann ein Sachverständigenverfahren durchgeführt werden. Dabei bestimmt jede Seite eine eigene Fachperson. Reagiert eine Seite nicht rechtzeitig auf die Aufforderung, kann das zuständige Amtsgericht den fehlenden Sachverständigen bestimmen. Für den Fall, dass sich beide Sachverständigen nicht einigen, wird zusätzlich ein Obmann als unabhängige dritte Person hinzugezogen.
Häufige Fragen
Wie wird ein Sachverständiger benannt?
Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
Was passiert, wenn der zweite Sachverständige nicht benannt wird?
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
Welche Personen darf der Versicherer nicht als Sachverständigen benennen?
Der Versicherer darf keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
Wozu dient der Obmann und wie wird er bestimmt?
Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025