Bei der Hausratversicherung der Uelzener müssen Versicherungsnehmer bis zur Abgabe ihrer Angebotsanfrage alle bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Vertragsschluss erheblich sind.
In der Hausratversicherung der Uelzener gilt für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Folgendes:
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Angebotsanfrage dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Angebotsanfrage, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 von Nr. 19.1 stellt.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Hausratversicherung abschließen möchte, muss dem Versicherer die relevanten Gefahrumstände offen und der Wahrheit entsprechend mitteilen. Maßgeblich sind dabei die Fragen, die der Versicherer in Textform stellt. Diese Anzeigepflicht gilt nicht nur bis zur Angebotsanfrage, sondern auch für Fragen, die der Versicherer danach, aber noch vor der Annahme des Vertrags stellt.
Häufige Fragen
Welche Gefahrumstände muss ich anzeigen?
Anzuzeigen sind alle Ihnen bekannten Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Bis wann muss ich die Gefahrumstände anzeigen?
Die Anzeige hat bis zur Abgabe Ihrer Angebotsanfrage zu erfolgen.
Gilt die Anzeigepflicht auch nach der Angebotsanfrage?
Ja. Sie sind auch dann zur Anzeige verpflichtet, wenn der Versicherer nach Ihrer Angebotsanfrage, aber vor Vertragsannahme in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 von Nr. 19.1 stellt.
In welcher Form fragt der Versicherer nach den Gefahrumständen?
Der Versicherer fragt in Textform nach den Gefahrumständen.