Wer bei der Uelzener Hausratversicherung eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitteilt, muss wissen: Der Versicherer darf wichtige Erklärungen dann per Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse senden – mit klarer Regelung, wann diese als zugegangen gelten.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie umziehen oder Ihren Namen ändern, sollten Sie dies dem Versicherer mitteilen. Tun Sie das nicht, kann der Versicherer wichtige Mitteilungen weiterhin an Ihre zuletzt bekannte Adresse schicken. Ein solches Einschreiben gilt dann drei Tage nach dem Absenden als bei Ihnen angekommen – auch wenn Sie es unter der alten Anschrift möglicherweise gar nicht erhalten. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja. Bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung gilt Entsprechendes wie bei der nicht mitgeteilten Anschriftenänderung.
Wann gilt der eingeschriebene Brief als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
An welche Adresse sendet der Versicherer in diesem Fall?
An die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025