In der Hausratversicherung der Uelzener müssen alle Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsverhältnis, die direkt an den Versicherer gerichtet sind, in Textform erfolgen. Hier erfahren Sie, an welche Stelle Sie diese richten sollten und welche gesetzlichen Regelungen unberührt bleiben.
In der Hausratversicherung der Uelzener gilt folgendes für Form:
Alle bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an eine der folgenden Stellen gerichtet werden:
- die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas mitteilen möchten, das Ihren Vertrag betrifft, sollten Sie dies schriftlich in Textform tun – etwa per Brief, E-Mail oder Fax. Richten Sie Ihre Mitteilung am besten an die Hauptverwaltung oder an die Stelle, die in Ihrem Versicherungsschein als zuständig genannt ist. Die gesetzlichen Vorgaben dazu, wann eine Erklärung als zugegangen gilt, gelten dabei weiterhin.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
Alle bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zugang weiterhin?
Ja. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Für welche Erklärungen gilt die Textform?
Die Textform gilt für alle bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025