Nach einer Gefahrerhöhung kann in der Hausratversicherung der Uelzener die Leistung entfallen oder gekürzt werden – abhängig davon, ob der Versicherungsnehmer seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Erfahren Sie, wann die Leistungspflicht trotz Gefahrerhöhung bestehen bleibt.
Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung:
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 27.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Gefahrerhöhung nach Nr. 27.2.2 und Nr. 27.2.3:
Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 27.2.2 und Nr. 27.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Nr. 27.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen:
- soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
- wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
- wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
Überversicherung
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das Risiko während der Vertragslaufzeit erhöht, kann das Auswirkungen auf die Leistung haben. Verletzt man seine Pflichten absichtlich, kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern; bei grober Fahrlässigkeit kann er sie entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. In bestimmten Fällen bleibt der Versicherungsschutz jedoch erhalten – etwa wenn die Gefahrerhöhung nachweislich keinen Einfluss auf den Schaden hatte oder der Versicherer bereits informiert war. Diese Darstellung dient nur als Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich meine Pflichten nach einer Gefahrerhöhung vorsätzlich verletze?
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 27.2.1 vorsätzlich, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit muss der Versicherungsnehmer beweisen.
Wann bleibt die Leistungspflicht trotz Gefahrerhöhung bestehen?
Sie bleibt bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Versicherungsfall oder den Umfang der Leistungspflicht war, wenn die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen und keine Kündigung erfolgt war oder wenn der Versicherer statt der Kündigung eine erhöhte Prämie verlangt.
Wie wirkt sich eine verspätete Anzeige der Gefahrerhöhung aus?
Bei einer Gefahrerhöhung nach Nr. 27.2.2 und Nr. 27.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall leistungsfrei, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, sofern die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war.