Wenn dasselbe Interesse in der Hausratversicherung der Uelzener bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr abgesichert ist, entsteht eine Mehrfachversicherung. Erfahren Sie, wie Haftung und Entschädigung geregelt sind, warum insgesamt nie mehr als der entstandene Schaden gezahlt wird und wann ein Vertrag wegen unrechtmäßiger Absicht nichtig ist.
Wann eine Mehrfachversicherung vorliegt:
- Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
- Eine Mehrfachversicherung liegt auch vor, wenn aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen den Gesamtschaden übersteigt, der von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wäre.
Haftung der Versicherer als Gesamtschuldner:
- Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt.
- Der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
- Nr. 29.3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Ermäßigung des Anspruchs bei Entschädigung aus anderen Verträgen:
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Nichtigkeit bei rechtswidriger Absicht:
- Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
- Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie denselben Hausrat gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern absichern und die Summen zusammen mehr abdecken als den eigentlichen Wert, spricht man von einer Mehrfachversicherung. Alle beteiligten Versicherer haften dann gemeinsam, doch am Ende erhalten Sie insgesamt nie mehr, als Ihr tatsächlicher Schaden beträgt. Wer eine solche Doppelversicherung bewusst abschließt, um sich unrechtmäßig zu bereichern, dessen entsprechende Verträge sind unwirksam.
Häufige Fragen
Was ist eine Mehrfachversicherung?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen den Gesamtschaden übersteigt, der von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wäre.
Kann ich bei mehreren Versicherern mehr als meinen Schaden erhalten?
Nein. Die Versicherer haften als Gesamtschuldner, jeder für den ihm nach seinem Vertrag obliegenden Betrag. Der Versicherungsnehmer kann im Ganzen jedoch nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
Wie wirkt sich eine Entschädigung aus einem anderen Vertrag aus?
Erlangt der Versicherungsnehmer oder Versicherte aus anderen Verträgen Entschädigung für denselben Schaden, ermäßigt sich der Anspruch aus diesem Vertrag so, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Was passiert bei rechtswidriger Absicht?
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung geschlossen, um sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025