Bei der Uelzener Hausratversicherung ist für Klagen gegen den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer bei Klageerhebung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer gilt:
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer aus dem Vertrag oder der Vermittlung gegen den Versicherungsnehmer klagt, richtet sich der Gerichtsstand nach dem Wohnort des Versicherungsnehmers. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Gibt es keinen Wohnsitz, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt an.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist für Klagen gegen den Versicherungsnehmer zuständig?
Ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
Für welche Klagen gilt diese Zuständigkeit?
Sie gilt für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer.
Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer keinen Wohnsitz hat?
In Ermangelung eines Wohnsitzes ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welcher Zeitpunkt ist für den Wohnsitz maßgeblich?
Maßgeblich ist der Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025