In der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener gilt im Tarif Pferdehalter-Haftpflicht folgendes für Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen):
- Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters.
- Personenschäden des Pferdehüters gelten als mitversichert, sofern der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
- Unabhängig von Ziff. A1-2.1.1 sind die Sachschäden des Pferdehüters bis zu einer Höchstentschädigung von 7.500 Euro je Versicherungsfall mitversichert. Die Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall beträgt 250,00 Euro.
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
- Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
- Versichert sind, abweichend von A1-7.3 und A1-7.4, die gesetzlichen Haftpflichtansprüche
• der versicherten Personen untereinander sowie
• der Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters.
- Personenschäden des Pferdehüters gelten als mitversichert, sofern der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
- Unabhängig von Ziff. A1-2.1.1 sind die Sachschäden des Pferdehüters bis zu einer Höchstentschädigung von 7.500 Euro je Versicherungsfall mitversichert. Die Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall beträgt 250,00 Euro.
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
- Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
- Versichert sind, abweichend von A1-7.3 und A1-7.4, die gesetzlichen Haftpflichtansprüche
• der versicherten Personen untereinander sowie
• der Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025