In der Pferdehalter-Haftpflicht der Uelzener sind neu hinzukommende Risiken über die Vorsorgeversicherung sofort im Umfang des bestehenden Vertrags mitversichert – vorausgesetzt, das neue Risiko wird nach Aufforderung fristgerecht angezeigt. Erfahren Sie, welche Anzeigefristen und Beitragsregeln gelten, wann kein Schutz besteht und wie das besondere Umweltrisiko nach dem Umweltschadensgesetz abgesichert ist.
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung):
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den im Versicherungsschein festgelegten Betrag für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
- e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Abschnitt A2 – Besonderes Umweltrisiko
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Pferdehalter wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.1.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine:
- a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- c) Schädigung des Bodens.
A 2–1: Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags:
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
A 2–2 Ausland:
Versichert sind im Umfang von A1-6.3 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004 / 35 / EG) eintretenden Versicherungsfälle.
A 2–3 Ausschlüsse:
- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
- findet keine Anwendung.
- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
A 2–4: Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 Euro und die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 3.000.000 Euro.
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach Vertragsabschluss ein neues Risiko hinzukommt, ist es im Rahmen der Vorsorgeversicherung sofort im Umfang des bestehenden Vertrags mitversichert. Damit dieser Schutz dauerhaft bestehen bleibt, sollten Sie ein neues Risiko nach Aufforderung des Versicherers innerhalb eines Monats melden. Zusätzlich sichert das besondere Umweltrisiko bestimmte Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz ab. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die vertraglichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind neu hinzukommende Risiken sofort versichert?
Ja. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Umfang des bestehenden Vertrags sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ich ein neues Risiko anzeigen?
Nach Aufforderung des Versicherers muss jedes neue Risiko innerhalb eines Monats angezeigt werden. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Bei unterlassener rechtzeitiger Anzeige entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Sie gilt unter anderem nicht für zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, für Bahnen, für Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht, für Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen, sowie für Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Wie hoch ist die Deckungssumme beim besonderen Umweltrisiko?
Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt ebenfalls 3.000.000 Euro.
Was passiert, wenn keine Einigung über den Beitrag zustande kommt?
Der Versicherer kann für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag verlangen. Kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Höhe zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.