Bei der Pferdehaftpflicht der Uelzener greift der Versicherungsschutz auch bei Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz, wenn den Versicherungsnehmer als Pferdehalter öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung treffen – etwa bei Schäden an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern, Grundwasser oder Boden. Erfasst sind plötzliche, unfallartige und bestimmungswidrige Schadenverursachungen sowie Schäden an eigenen und gemieteten Grundstücken, mit einer Deckungssumme von 3.000.000 Euro.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den nachfolgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Pferdehalter wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) gelten die entsprechenden Regelungen aus Abschnitt A1.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von den allgemeinen Regelungen des Abschnitts A1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Dies gilt, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne eine solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Ausland
Versichert sind – im Umfang der Auslandsregelung des Abschnitts A1 – die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Die Regelung des Abschnitts A1 zu Verstößen (A1-2.3) findet hier keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind außerdem Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Deckungssumme
Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 3.000.000 Euro.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil der Pferdehaftpflicht deckt öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche ab, die auf den Versicherungsnehmer wegen eines Umweltschadens nach dem Umweltschadensgesetz zukommen können – etwa bei Schäden an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern, Grundwasser oder Boden. Versichert sind vor allem plötzliche, unfallartige und bestimmungswidrige Schadenverursachungen, dazu Schäden an bestimmten eigenen und gemieteten Grundstücken. Ausgeschlossen sind unter anderem bewusst gegen Umweltschutzvorschriften verstoßende Personen sowie Schäden, für die eine andere Versicherung besteht oder bestehen könnte. Für Schäden gilt eine Deckungssumme von 3.000.000 Euro.
Häufige Fragen
Was zählt als Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz?
Ein Umweltschaden ist die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Unter welchen Voraussetzungen greift der Schutz für die Sanierung von Umweltschäden?
Versichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung, wenn während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt sind.
Wann ist ein Umweltschaden nicht versichert?
Kein Schutz besteht unter anderem, wenn der Schaden bewusst durch Abweichen von umweltschützenden Gesetzen oder behördlichen Anordnungen verursacht wurde, wenn er durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen entsteht, oder wenn aus einem anderen Versicherungsvertrag Schutz besteht oder erlangt werden könnte. Beim Entwicklungsrisiko fehlt der Schutz ebenfalls.
Wie hoch ist die Deckungssumme für Umweltschäden?
Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt ebenfalls 3.000.000 Euro.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2025