Bei der Uelzener Tierhaftpflicht kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit verletzt – und je nach Verschulden droht bei Vorsatz der komplette Verlust und bei grober Fahrlässigkeit eine anteilige Kürzung des Versicherungsschutzes.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung möglich. Der Versicherer hat jedoch kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes setzt bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Was bedeutet das konkret?
Hält sich der Versicherungsnehmer nicht an seine vertraglichen Pflichten, kann das ernste Folgen haben: Der Versicherer darf den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen fristlos kündigen und die Leistung kürzen oder ganz verweigern. Bei Vorsatz entfällt der Schutz vollständig, bei grober Fahrlässigkeit wird er anteilig zum Verschulden gekürzt. Kann der Versicherungsnehmer jedoch nachweisen, dass ihn kein grobes Verschulden trifft oder dass die Pflichtverletzung keine Auswirkung auf den Schaden hatte, bleibt der Schutz bestehen – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer kündigen, wenn ich eine Pflicht verletzt habe?
Ja. Verletzt der Versicherungsnehmer eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis fristlos kündigen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorlag, besteht kein Kündigungsrecht.
Was passiert mit meinem Versicherungsschutz bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
Bleibt der Schutz erhalten, wenn die Pflichtverletzung den Schaden gar nicht beeinflusst hat?
Ja. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Muss der Versicherer mich auf mögliche Folgen hinweisen?
Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit setzt der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes voraus, dass der Versicherer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung Allgemeine 2008