Vor Abschluss einer Tierhaftpflicht bei der Uelzener muss der Versicherungsnehmer alle bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat – tut er das nicht, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, den Beitrag anpassen, kündigen oder den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Welche Rechte greifen, hängt davon ab, ob die falschen Angaben vorsätzlich, grob fahrlässig oder ohne Verschulden erfolgten.
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Angebotsanfrage alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Versicherer solche Fragen erst nach der Angebotsanfrage, aber vor der Vertragsannahme in Textform stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, den Entschluss des Versicherers zu beeinflussen, ob er den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abschließt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Rücktritt
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Das gilt auch, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat.
Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte – wenn auch zu anderen Bedingungen.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte – wenn auch zu anderen Bedingungen.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Textform kündigen.
Der Versicherer muss die ihm zustehenden Rechte innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen diese Rechte nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Vertragsabschluss muss der Versicherungsnehmer alle bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Sind die Angaben unvollständig oder unrichtig, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen anpassen. Ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entfällt das Rücktrittsrecht, und bestimmte Nachweise des Versicherungsnehmers können den Versicherungsschutz erhalten. Bei arglistiger Täuschung bleibt dem Versicherer zusätzlich das Recht zur Anfechtung.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Abschluss der Tierhaftpflicht machen?
Der Versicherungsnehmer muss bis zur Abgabe seiner Angebotsanfrage alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss zum Vertragsabschluss erheblich sind. Das gilt auch für Fragen, die der Versicherer erst nach der Angebotsanfrage, aber vor der Vertragsannahme in Textform stellt.
Was passiert, wenn ich unvollständige oder falsche Angaben gemacht habe?
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die falschen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht wurden. In diesem Fall kann der Versicherer den Vertrag stattdessen mit einer Frist von einem Monat kündigen oder die Bedingungen anpassen.
Habe ich nach einem Versicherungsfall trotzdem Anspruch auf Leistung, wenn der Versicherer zurücktritt?
Ja, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der falsch angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht jedoch auch dann kein Versicherungsschutz.
Kann ich kündigen, wenn der Versicherer den Beitrag anpasst?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Vertragsanpassung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos in Textform kündigen.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung Allgemeine 2008