Bei der Tierhaftpflicht der Uelzener müssen Versicherungsnehmer jeden Versicherungsfall unverzüglich melden – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche gestellt wurden. Zu den Pflichten gehören außerdem, den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern, wahrheitsgemäße Berichte zu liefern, Fristen für Widerspruch und Rechtsbehelfe einzuhalten und bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen.
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.
Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Dabei sind Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit dies für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt werden. Ebenso sind alle dafür angeforderten Schriftstücke zu übersenden.
Auch in den folgenden Fällen hat der Versicherungsnehmer dies unverzüglich anzuzeigen:
- wenn gegen ihn ein Haftpflichtanspruch erhoben wird
- wenn ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet wird
- wenn ein Mahnbescheid erlassen wird
- wenn ihm gerichtlich der Streit verkündet wird
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dazu nicht.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Versicherungsfall ein, muss der Versicherungsnehmer den Versicherer sofort informieren – auch ohne dass bereits Ansprüche gestellt wurden. Er soll den Schaden nach Möglichkeit begrenzen, Weisungen des Versicherers befolgen, wahrheitsgemäß berichten und bei der Aufklärung mithelfen. Bei Mahnbescheiden oder behördlichen Verfügungen sind Fristen für Widerspruch selbst einzuhalten. Kommt es zu einer gerichtlichen Haftpflichtklage, führt der Versicherer das Verfahren und beauftragt einen Anwalt.
Häufige Fragen
Muss ich einen Schaden auch dann melden, wenn noch niemand Geld von mir fordert?
Ja. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.
Was muss ich tun, wenn ein Mahnbescheid oder eine behördliche Verfügung auf Schadensersatz kommt?
Der Versicherungsnehmer muss fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Eine Weisung des Versicherers ist dafür nicht nötig.
Wer führt das Verfahren, wenn gegen mich vor Gericht ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht wird?
Die Führung des Verfahrens ist dem Versicherer zu überlassen. Er beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss diesem Vollmacht und alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen bereitstellen.
Welche Mitwirkungspflichten habe ich bei der Schadenbearbeitung?
Der Versicherungsnehmer muss für Abwendung und Minderung des Schadens sorgen, zumutbare Weisungen des Versicherers befolgen, ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte erstatten, bei Ermittlung und Regulierung unterstützen sowie wichtige Umstände mitteilen und angeforderte Schriftstücke übersenden.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung Allgemeine 2008