Bei der Tierhaftpflicht der Uelzener sollen alle Anzeigen und Erklärungen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle gerichtet werden. Teilt der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mit, reicht für eine Willenserklärung des Versicherers ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt – das gilt auch bei Verlegung einer gewerblichen Niederlassung.
Alle Anzeigen und Erklärungen, die für den Versicherer bestimmt sind, sollen gerichtet werden an:
- die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- die Geschäftsstelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die vorstehenden Bestimmungen zur nicht mitgeteilten Anschriftenänderung entsprechende Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollen an dessen Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle gehen. Vergisst der Versicherungsnehmer, eine neue Anschrift oder einen geänderten Namen zu melden, kann der Versicherer wirksam per eingeschriebenem Brief an die letzte bekannte Adresse schreiben; dieser Brief gilt drei Tage nach dem Absenden als zugegangen. Dieselbe Regelung greift, wenn eine gewerblich genutzte Versicherung besteht und die Niederlassung verlegt wird.
Häufige Fragen
Wohin muss ich als Versicherungsnehmer meine Mitteilungen schicken?
Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Geschäftsstelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Adresse nicht gemeldet habe?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt diese Regelung auch bei einer Namensänderung?
Ja, bei einer Namensänderung des Versicherungsnehmers gelten dieselben Bestimmungen entsprechend.
Was gilt bei einer gewerblich abgeschlossenen Versicherung, wenn die Niederlassung verlegt wird?
Wurde die Versicherung für den Gewerbebetrieb abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur nicht mitgeteilten Anschriftenänderung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung Allgemeine 2008