Bei der Tierhaftpflicht der Uelzener greift der Versicherungsschutz nur dann, wenn ihm keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Diese Sanktionsklausel gilt unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen und bestimmt, wann trotz bestehendem Vertrag keine Leistung erbracht werden darf.
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen entgegenstehen. Das gilt ebenso für Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Diese Regelung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur, wenn und solange ihm keine für die Vertragsparteien unmittelbar geltenden Sanktionen oder Embargos im Weg stehen. Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Stehen solche Maßnahmen dem Schutz entgegen, entfällt der Versicherungsschutz insoweit – und zwar unabhängig von den sonstigen Regelungen des Vertrags.
Häufige Fragen
Wann besteht trotz gültigem Vertrag kein Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz besteht nicht, soweit und solange ihm direkt auf die Vertragsparteien anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind für diese Klausel maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
Gilt diese Einschränkung zusätzlich zu den anderen Vertragsregelungen?
Ja, die Klausel gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen und greift unabhängig von diesen.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung Allgemeine 2008