Bei der Uelzener Hausratversicherung im Tarif Premium Plus werden dem Versicherungsnehmer bei einem Schaden von über 50.000,00 € die Kosten für ein eingeleitetes Sachverständigenverfahren ersetzt – bis zu einer Grenze von 2.000,00 € je Versicherungsfall und -jahr.
In der Hausratversicherung der Uelzener gilt im Tarif Premium Plus folgendes für Sachverständigenkosten:
- Abweichend von Nr. 15.6 UEVHB2015 werden bei einer Schadenhöhe von über 50.000,00 € dem Versicherungsnehmer bei Einleitung eines Sachverständigenverfahrens nach Ziffer 15 UEVHB2015 die Sachverständigenkosten ersetzt.
- Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 2.000,00 € begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden besonders hoch ist und über 50.000,00 € liegt, kann ein Sachverständigenverfahren eingeleitet werden, um die Schadenhöhe festzustellen. Die Kosten für den Sachverständigen übernimmt in diesem Fall der Versicherer – bis zu einer festgelegten Höchstgrenze pro Versicherungsfall und Jahr. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Werte und Bedingungen.
Häufige Fragen
Ab welcher Schadenhöhe werden die Sachverständigenkosten ersetzt?
Die Sachverständigenkosten werden bei einer Schadenhöhe von über 50.000,00 € ersetzt, wenn ein Sachverständigenverfahren nach Ziffer 15 UEVHB2015 eingeleitet wird.
Wie hoch ist die Entschädigung für Sachverständigenkosten begrenzt?
Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 2.000,00 € begrenzt.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Diese Regelung gilt in der Hausratversicherung der Uelzener im Tarif Premium Plus.
Auf welche Bedingung bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung gilt abweichend von Nr. 15.6 UEVHB2015 und bezieht sich auf ein Sachverständigenverfahren nach Ziffer 15 UEVHB2015.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025