Bei der Uelzener Hausratversicherung im Tarif Premium ist die räuberische Erpressung mit Herausgabe versicherter Sachen an einem anderen Ort mitversichert: Der Schutz greift auch, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde. Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 2.000,00 € begrenzt.
In der Hausratversicherung der Uelzener gilt im Tarif Premium für Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort):
- Abweichend von Nr. 3.4.3 UEVHB2015 besteht bei einem versicherten Raub nach Nr. 3.4 UEVHB2015 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
- Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen.
- Die Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 13 UEVHB2015 bleiben unverändert.
- Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 2.000,00 € begrenzt.
Außenversicherung
Was bedeutet das konkret?
Wer durch Erpressung gezwungen wird, versicherte Sachen an einen anderen Ort zu schaffen und sie dort herauszugeben, ist im Tarif Premium ebenfalls geschützt. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Tat unverzüglich der Polizei angezeigt und dies gegenüber dem Versicherer nachgewiesen wird. Für diesen Fall gilt eine eigene Höchstgrenze der Entschädigung.
Häufige Fragen
Ist räuberische Erpressung mit Herausgabe an einem anderen Ort mitversichert?
Ja. Abweichend von Nr. 3.4.3 UEVHB2015 besteht bei einem versicherten Raub nach Nr. 3.4 UEVHB2015 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 2.000,00 € begrenzt.
Was muss ich nach der Tat tun?
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen.
Ändern sich die übrigen Entschädigungsgrenzen?
Nein. Die Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 13 UEVHB2015 bleiben unverändert.