Wer sein Fahrrad oder E-Bike über den Zusatzbaustein Fahrraddiebstahl der Uelzener Hausratversicherung absichert, erhält Schutz bei Diebstahl von Fahrrädern, Pedelecs und Fahrradanhängern – vorausgesetzt, das Rad ist mit einem eigenständigen Schloss gesichert und der Diebstahl wird der Polizei gemeldet. Erfahren Sie, welche Pflichten gelten und wie hoch die Entschädigung ausfällt.
Leistungsversprechen und Definition:
Für Fahrräder – auch Elektrofahrräder (sog. E-Bikes / Pedelecs), für die keine Versicherungspflicht besteht, sowie Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers:
- Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad / den Fahrradanhänger durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad / dem Fahrradanhänger verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige Schlösser.
- Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall Kaufbelege sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der entwendeten Fahrräder / Fahrradanhänger vorzulegen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur dann verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
- Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad / der Fahrradanhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten vorsätzlich nach Nr. 2.2, Nr. 2.3 und Nr. 2.4 UEVHBFA2015, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen und ist leistungsfrei. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit nicht vorsätzlich verletzt hat. Die Leistungsfreiheit bleibt bestehen.
Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen:
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den von Ihnen gewählten und mit uns vereinbarten Betrag gemäß der Police für Hausrat begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Der Zusatzbaustein weitet den Hausratschutz auf den Diebstahl von Fahrrädern, E-Bikes bzw. Pedelecs (ohne Versicherungspflicht) und Fahrradanhängern aus. Damit der Schutz greift, muss das Rad im abgestellten Zustand mit einem eigenständigen Schloss gesichert sein – ein fest verbautes Rahmenschloss reicht dafür nicht aus. Im Schadenfall sollten Sie Belege und Angaben zum Rad bereithalten und den Diebstahl bei der Polizei melden. Erstattet wird höchstens der in Ihrer Police vereinbarte Betrag.
Häufige Fragen
Sind auch E-Bikes und Pedelecs mitversichert?
Ja. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Fahrräder, auch Elektrofahrräder (E-Bikes / Pedelecs), für die keine Versicherungspflicht besteht, sowie auf Fahrradanhänger.
Reicht ein fest verbautes Rahmenschloss aus?
Nein. Das Fahrrad oder der Fahrradanhänger ist durch ein eigenständiges Fahrradschloss zu sichern, wenn es nicht zur Fortbewegung eingesetzt wird. Dauerhaft mit dem Fahrrad verbundene Sicherungen wie Rahmenschlösser gelten nicht als eigenständige Schlösser.
Was muss ich im Schadenfall tun?
Sie müssen den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzeigen und nachweisen, dass das Fahrrad oder der Fahrradanhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Zudem sind Kaufbelege sowie Unterlagen über Hersteller, Marke und Rahmennummer vorzulegen, soweit dies zumutbar ist.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den von Ihnen gewählten und vereinbarten Betrag gemäß der Police für Hausrat begrenzt.
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen und ist leistungsfrei. Das Kündigungsrecht entfällt, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit nicht vorsätzlich verletzt hat – die Leistungsfreiheit bleibt jedoch bestehen.