Bei der Uelzener Hausratversicherung leistet der Versicherer Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion oder den Anprall beziehungsweise Absturz eines Luftfahrzeugs zerstört, beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Erklärt werden zudem die genauen Definitionen dieser Gefahren sowie welche Schäden – etwa durch Erdbeben, Sengschäden oder an Verbrennungskraftmaschinen – nicht versichert sind.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen:
- Brand
- Blitzschlag
- Explosion, Implosion
- Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind:
- ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben
- Sengschäden
- Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen entstehen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen
Die Ausschlüsse zu den Sengschäden und den Schäden an Verbrennungskraftmaschinen und Schaltorganen gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens sind.
Was bedeutet das konkret?
Ersetzt oder erstattet werden versicherte Sachen, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion oder den Anprall bzw. Absturz eines Luftfahrzeugs beschädigt oder zerstört werden oder dadurch abhandenkommen. Für jede dieser Gefahren gibt es eine genaue Definition, etwa dass ein Brand sich aus eigener Kraft ausbreiten kann. Bestimmte Schäden sind ausgeschlossen, zum Beispiel durch Erdbeben, Sengschäden oder bestimmte Schäden an Verbrennungskraftmaschinen. Einige dieser Ausschlüsse entfallen jedoch, wenn der Schaden Folge eines versicherten Sachschadens ist.
Häufige Fragen
Welche Gefahren sind in diesem Abschnitt abgedeckt?
Versichert sind Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion sowie durch Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. Der Versicherer leistet auch, wenn versicherte Sachen infolgedessen abhandenkommen.
Sind Überspannungsschäden durch Blitz an Elektrogeräten mitversichert?
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn auf dem Grundstück des Versicherungsortes durch Blitzschlag zusätzlich Schäden anderer Art entstanden sind. Blitzspuren am Grundstück, an Antennen oder an anderen Sachen als Elektrogeräten stehen solchen Schäden anderer Art gleich.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Schäden durch Erdbeben (ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen), Sengschäden sowie bestimmte Schäden an Verbrennungskraftmaschinen und an Schaltorganen elektrischer Schalter. Die Ausschlüsse für Sengschäden und Verbrennungskraftmaschinen/Schaltorgane gelten nicht, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens sind.
Wann liegt eine Explosion eines Behälters vor?
Eine Explosion eines Behälters liegt nur vor, wenn seine Wandung so weit zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds zwischen innen und außen stattfindet. Bei einer Explosion durch chemische Umsetzung im Inneren ist ein Zerreißen der Wandung nicht erforderlich.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2015