Bei der Uelzener Hausratversicherung wird eine Folgeprämie zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig und gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn sie innerhalb der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung genannten Frist bewirkt ist. Gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, kann der Versicherer Schadenersatz verlangen sowie nach einer Mahnung mit mindestens zwei Wochen Zahlungsfrist leistungsfrei werden und den Vertrag fristlos kündigen. Zahlt der Versicherungsnehmer rechtzeitig nach, wird die Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen wieder unwirksam.
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Zahlt der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer ihn auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern. Dabei kann der Versicherer eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Er beziffert je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen.
- Er weist außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hin.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leistet. Ist die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden, gilt hierfür die Frist von einem Monat nach Fristablauf. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig zahlt, gerät in Verzug und muss dem Versicherer einen dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Der Versicherer kann in Textform mahnen und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen; nach Fristablauf kann er bei einem Versicherungsfall leistungsfrei sein und den Vertrag sofort kündigen. Zahlt der Versicherungsnehmer rechtzeitig nach, wird die Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen wieder unwirksam.
Häufige Fragen
Wann gilt eine Folgeprämie als pünktlich bezahlt?
Sie gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn die Zahlung innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben ist.
Welche Frist muss der Versicherer in der Mahnung setzen?
Er kann eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten einzeln beziffert werden und auf Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht hingewiesen wird.
Was passiert, wenn nach Fristablauf ein Schaden eintritt und noch nicht gezahlt wurde?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer noch mit Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei.
Kann eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs wieder aufgehoben werden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn innerhalb eines Monats nach der Kündigung – bzw. bei verbundener Fristbestimmung innerhalb eines Monats nach Fristablauf – gezahlt wird. Die Regelung zur Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt dabei unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2015