Wer bei der Uelzener eine Hausratversicherung hat, muss bestimmte Pflichten einhalten – etwa gesetzliche und vertragliche Sicherheitsvorschriften vor dem Schaden und im Schadenfall die schnelle Meldung, Schadenminderung, Anzeige von Diebstählen bei der Polizei sowie das Einreichen von Belegen und Verzeichnissen. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert eine gekürzte oder komplett gestrichene Entschädigung und im Fall einer Verletzung vor dem Versicherungsfall sogar die fristlose Kündigung des Vertrags.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung zu befolgen, soweit ihm das zumutbar ist – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild solange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- dem Versicherer soweit möglich unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist – auf Verlangen in Textform – sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Sie müssen als Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten einhalten – sowohl vorbeugend (etwa Sicherheitsvorschriften) als auch im Schadenfall (Schaden melden, mindern, Diebstähle der Polizei anzeigen, Auskünfte und Belege liefern und das Schadenbild erhalten). Halten Sie diese Pflichten vorsätzlich nicht ein, kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern; bei grober Fahrlässigkeit kann er sie je nach Schwere des Verschuldens kürzen. Vor dem Schaden begangene Verletzungen können außerdem zur fristlosen Kündigung führen. Können Sie nachweisen, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Schaden oder die Leistung hatte, bleibt der Versicherer – außer bei Arglist – zur Leistung verpflichtet.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ein Schaden eingetreten ist?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen, dessen Weisungen einholen und befolgen, Diebstähle und andere Straftaten gegen das Eigentum der Polizei melden, ein Verzeichnis abhanden gekommener Sachen einreichen, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen sowie Auskünfte und angeforderte Belege beibringen.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann er die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Sie müssen dabei beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.
Kann der Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung noch zahlen müssen?
Ja. Außer bei arglistiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Darf der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich Pflichten vor dem Schaden verletze?
Ja, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer vor dem Versicherungsfall bestehenden Obliegenheit kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntnis fristlos kündigen. Weisen Sie nach, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, ist die Kündigung ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2015