Wer bei der Uelzener eine Hausratversicherung hat, kann seine Fahrräder, Elektrofahrräder ohne Versicherungspflicht (E-Bikes/Pedelecs) sowie Fahrradanhänger auch gegen Diebstahl absichern – vorausgesetzt, das Rad wird bei Nichtnutzung mit einem eigenständigen Fahrradschloss gesichert, der Diebstahl unverzüglich der Polizei gemeldet und Kaufbelege sowie Angaben zu Hersteller, Marke und Rahmennummer vorgelegt werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl. Versichert sind:
- Fahrräder
- Elektrofahrräder (sogenannte E-Bikes / Pedelecs), für die keine Versicherungspflicht besteht
- Fahrradanhänger
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad oder den Fahrradanhänger durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad oder dem Fahrradanhänger verbunden sind (zum Beispiel sogenannte „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige Schlösser.
Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall Kaufbelege sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der entwendeten Fahrräder oder Fahrradanhänger vorzulegen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er eine Entschädigung nur dann verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Er muss dem Versicherer außerdem nachweisen, dass das Fahrrad oder der Fahrradanhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, fristlos kündigen. Der Versicherer ist dann leistungsfrei.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit nicht vorsätzlich verletzt hat. Die Leistungsfreiheit bleibt jedoch bestehen.
Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den von Ihnen gewählten und mit uns vereinbarten Betrag gemäß der Police für Hausrat begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Fahrräder, nicht versicherungspflichtige E-Bikes bzw. Pedelecs und Fahrradanhänger sind auch gegen Diebstahl geschützt, wenn bestimmte Pflichten erfüllt werden. Dazu gehört, das Rad bei Nichtnutzung mit einem eigenständigen Schloss zu sichern, den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei zu melden und Belege sowie Angaben zu Hersteller, Marke und Rahmennummer vorzulegen. Werden diese Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, kann der Versicherer kündigen und die Leistung verweigern. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag aus der Police begrenzt.
Häufige Fragen
Sind auch E-Bikes und Pedelecs gegen Diebstahl mitversichert?
Ja, der Diebstahlschutz gilt für Fahrräder, für Elektrofahrräder (E-Bikes/Pedelecs) ohne Versicherungspflicht sowie für Fahrradanhänger, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Reicht ein fest verbautes Rahmenschloss zur Sicherung aus?
Nein. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad oder Anhänger verbunden sind, etwa Rahmenschlösser, gelten nicht als eigenständige Schlösser. Erforderlich ist ein eigenständiges Fahrradschloss, wenn das Rad nicht zur Fortbewegung genutzt wird.
Was muss ich nach einem Fahrraddiebstahl tun?
Der Diebstahl ist unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Zudem muss dem Versicherer nachgewiesen werden, dass das Fahrrad oder der Anhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige wieder herbeigeschafft wurde. Außerdem sind Kaufbelege sowie Angaben zu Hersteller, Marke und Rahmennummer vorzulegen.
Was passiert, wenn ich eine der Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen und ist leistungsfrei. Das Kündigungsrecht entfällt, wenn nachgewiesen wird, dass keine vorsätzliche Verletzung vorlag; die Leistungsfreiheit bleibt aber bestehen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Fahrrad 2025