In der Hausratversicherung der Uelzener gilt folgendes für Entschädigungsgrenzen:
- Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20 % der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
- Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 13.1.2) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt
- insgesamt 1.000,00 € für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
- insgesamt 3.000,00 € für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
- insgesamt 20.000,00 € für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
- Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles innerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 13.1.2 UEVHB2015) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
- insgesamt 2.000,00 € für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,
- insgesamt 4.000,00 € für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere.
- Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20 % der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
- Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 13.1.2) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt
- insgesamt 1.000,00 € für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
- insgesamt 3.000,00 € für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
- insgesamt 20.000,00 € für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
- Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles innerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 13.1.2 UEVHB2015) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
- insgesamt 2.000,00 € für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,
- insgesamt 4.000,00 € für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere.
- Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025