In der Hausratversicherung der Uelzener gilt im Tarif Premium folgendes für Entschädigungsgrenzen für Wertsachen:
- In Erweiterung zu Nr. 13.2.1 UEVHB2015 wird die Entschädigungsgrenze für Wertsachen je Versicherungsfall und -jahr von 20 % auf 30 % der Versicherungssumme erhöht.
- Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 13.1.2 UEVHB2015) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
- insgesamt 2.000,00 € für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,
- insgesamt 3.000,00 € für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
- insgesamt 20.000,00 € für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin.
- Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles innerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 13.1.2 UEVHB2015) befunden haben ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
- insgesamt 3.000,00 € für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,
- insgesamt 5.000,00 € für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- In Erweiterung zu Nr. 13.2.1 UEVHB2015 wird die Entschädigungsgrenze für Wertsachen je Versicherungsfall und -jahr von 20 % auf 30 % der Versicherungssumme erhöht.
- Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 13.1.2 UEVHB2015) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
- insgesamt 2.000,00 € für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,
- insgesamt 3.000,00 € für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
- insgesamt 20.000,00 € für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin.
- Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles innerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 13.1.2 UEVHB2015) befunden haben ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
- insgesamt 3.000,00 € für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,
- insgesamt 5.000,00 € für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025