Wann ein Diebstahl in der Hausratversicherung der Uelzener als Einbruchdiebstahl gilt, hängt von klar definierten Voraussetzungen ab: vom Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mit falschem Schlüssel bis zum Aufbrechen von Behältnissen oder dem Verwenden entwendeter richtiger Schlüssel. Hier finden Sie alle maßgeblichen Fallgruppen im Überblick.
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb:
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
- in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel Nr. 3.2.1 oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind;
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 3.4.1.1 oder Nr. 3.4.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
- mittels richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsortes durch Raub gemäß Nr. 3.4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
- in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Was bedeutet das konkret?
Ein Einbruchdiebstahl ist mehr als ein einfaches Abhandenkommen von Sachen. Entscheidend ist die Art und Weise, wie der Täter in den Raum oder an das Diebesgut gelangt: etwa durch Einbrechen, Einsteigen, das Aufbrechen von Behältnissen, den Einsatz falscher Werkzeuge oder falscher Schlüssel. Auch der Gebrauch richtiger Schlüssel kann darunterfallen, wenn diese zuvor selbst unrechtmäßig – etwa durch Einbruch, Raub oder Diebstahl – erlangt wurden. Die Aufzählung beschreibt, welche Konstellationen als Einbruchdiebstahl gelten.
Häufige Fragen
Reicht es aus, dass Sachen verschwunden sind, um von Einbruchdiebstahl auszugehen?
Nein. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. Es müssen die beschriebenen Voraussetzungen des Einbruchdiebstahls erfüllt sein.
Was gilt als falscher Schlüssel?
Ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist.
Ist Einbruchdiebstahl auch mit einem richtigen Schlüssel möglich?
Ja. Dringt der Dieb mittels richtiger Schlüssel ein, die er durch Einbruchdiebstahl, Raub außerhalb des Versicherungsortes oder Diebstahl an sich gebracht hatte, kann Einbruchdiebstahl vorliegen. Beim Diebstahl des Schlüssels gilt dies nur, wenn weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Zählt auch das Aufbrechen eines Behältnisses?
Ja. Wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen, liegt Einbruchdiebstahl vor.
Was passiert, wenn der Dieb auf frischer Tat angetroffen wird?
Wird der Dieb in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen und wendet eines der Mittel gemäß Nr. 3.4.1.1 oder Nr. 3.4.1.2 an, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, gilt dies als Einbruchdiebstahl.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025