Wer bei der Uelzener Hausratversicherung als Mieter Rohre oder Installationen selbst beschafft hat und dafür die Gefahr trägt, erhält Entschädigung für frostbedingte und sonstige Bruchschäden innerhalb von Gebäuden – von Wasserleitungen über Heizungs- und Solaranlagen bis zu Armaturen und Heizkörpern.
Hat der Versicherungsnehmer als Mieter Rohre bzw. Installationen im Versicherungsort auf seine Kosten beschafft oder übernommen und trägt er dafür die Gefahr, leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende Schäden.
Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren:
- der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
- der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
- von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
Frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
- Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
- Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
Was bedeutet das konkret?
Als Mieter kann man selbst angeschaffte Rohre und Installationen absichern, wenn man dafür die Gefahr trägt. Der Versicherer kommt dann für bestimmte Bruchschäden innerhalb des Gebäudes auf – etwa an Wasserleitungen, Heizungs- und Solaranlagen sowie an Armaturen und Heizkörpern. Der Baukörper samt Bodenplatte zählt zum Gebäude; Leitungen unterhalb der Bodenplatte sind dagegen grundsätzlich nicht mitversichert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Häufige Fragen
Wann leistet der Versicherer bei Bruchschäden?
Wenn der Versicherungsnehmer als Mieter Rohre bzw. Installationen im Versicherungsort auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und dafür die Gefahr trägt, leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende Bruchschäden.
Welche Rohre sind bei Bruchschäden abgesichert?
Versichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen und von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
Welche Installationen umfasst der Schutz?
Bei frostbedingten Bruchschäden sind Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) samt Anschlussschläuchen sowie Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen abgesichert.
Gilt der Schutz auch für Rohre unterhalb der Bodenplatte?
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
Sind Solarheizungsrohre auf dem Dach mitversichert?
Ja, Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.