Die Uelzener Hausratversicherung ersetzt Leitungswasserschäden, wenn bestimmungswidrig austretendes Wasser versicherte Sachen zerstört, beschädigt oder abhandenkommen lässt, und übernimmt für Mieter, die Rohre und Installationen auf eigene Kosten beschafft haben, auch frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren sowie frostbedingte Schäden an Badeeinrichtungen, Heizkörpern und Armaturen. Gleichzeitig ist genau geregelt, welches Wasser als Leitungswasser gilt und welche Schäden – etwa durch Planschwasser, Grundwasser, Überschwemmung oder Erdbeben – ausgeschlossen bleiben.
Hat der Versicherungsnehmer als Mieter Rohre oder Installationen im Versicherungsort auf eigene Kosten beschafft oder übernommen und trägt er dafür die Gefahr, leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende Schäden:
- frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
- frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie an Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
- frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
Außerdem leistet der Versicherer für frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
- Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
- Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.
Das Leitungswasser muss unmittelbar ausgetreten sein aus:
- Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
- den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
- Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
- Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
- Wasserlösch- und Berieselungsanlagen,
- Wasserbetten und Aquarien.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
Nicht versicherte Schäden
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind Schäden nicht versichert durch:
- Plansch- oder Reinigungswasser sowie Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen,
- Schwamm,
- Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
- Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
- Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat,
- Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage.
Der Versicherer leistet zudem keine Entschädigung für Schäden:
- an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
- am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung zahlt, wenn Leitungswasser bestimmungswidrig austritt und versicherte Sachen zerstört, beschädigt werden oder dadurch abhandenkommen. Für Mieter, die Rohre oder Installationen selbst bezahlt oder übernommen haben, sind auch frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren sowie frostbedingte Schäden an Badeeinrichtungen, Heizkörpern und Armaturen abgedeckt. Als Leitungswasser gilt auch Wasser aus Heizungs-, Klima-, Solaranlagen, Wasserbetten oder Aquarien sowie Sole, Öle, Kühlmittel und Wasserdampf. Bestimmte Schäden – etwa durch Planschwasser, Grundwasser, Überschwemmung, Erdbeben oder in nicht bezugsfertigen Gebäuden – sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn Leitungswasser meine Möbel beschädigt?
Ja, der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Das Wasser muss dabei unmittelbar aus den genannten Rohren, Einrichtungen oder Anlagen ausgetreten sein.
Sind Frostschäden an Rohren und Armaturen mitversichert?
Für Mieter, die die Rohre bzw. Installationen auf eigene Kosten beschafft oder übernommen haben und dafür die Gefahr tragen, sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an bestimmten Rohren sowie frostbedingte Bruchschäden an Installationen wie Badeeinrichtungen, Waschbecken, Armaturen und Heizkörpern versichert.
Gilt Wasser aus einem Aquarium als Leitungswasser?
Ja, ausgetretenes Wasser aus Aquarien und Wasserbetten steht Leitungswasser gleich. Nicht ersetzt werden allerdings Schäden am Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
Welche Wasserschäden sind ausgeschlossen?
Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser, Wasser aus Eimern oder Gießkannen, Schwamm, Grundwasser, Überschwemmung, Witterungsniederschläge, Rückstau daraus, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch sowie Erdsenkung oder Erdrutsch, sofern diese nicht durch Leitungswasser verursacht wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2015