In der Hausratversicherung der Uelzener ist die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung insgesamt auf 10 % der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Für Wertsachen gelten zusätzliche Entschädigungsgrenzen, dazu zählen auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen versicherten Kosten.
Für Entschädigungsgrenzen gilt:
- Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 % der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
- Für Wertsachen gemäß Nr. 13.1.1 gelten die zusätzlichen Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 13.2.1 und Nr. 13.2.2.
Versicherte Kosten:
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe erklärt die genannten Regelungen in einfachen Worten: Wenn versicherte Sachen sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden (Außenversicherung), ist die Leistung anteilig auf einen bestimmten Teil der Versicherungssumme beschränkt. Für Wertsachen gelten darüber hinaus eigene, gesonderte Höchstgrenzen. Auch bestimmte Kosten, die durch einen Versicherungsfall notwendig werden, sind mitversichert.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Entschädigung bei der Außenversicherung begrenzt?
Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 % der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Gelten für Wertsachen besondere Entschädigungsgrenzen?
Ja. Für Wertsachen gemäß Nr. 13.1.1 gelten die zusätzlichen Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 13.2.1 und Nr. 13.2.2.
Kann die Grenze bei der Außenversicherung abweichen?
Ja, die Begrenzung auf 10 % der Versicherungssumme gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Sind Kosten aus einem Versicherungsfall mitversichert?
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025