Bei der Uelzener Hausratversicherung gelten die Regelungen der Nr. 11.6 auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften – vorausgesetzt, beide Partner sind am Versicherungsort gemeldet. Was das für die Entschädigungsberechnung und eine mögliche Unterversicherung bedeutet, erfahren Sie hier.
Nr. 11.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Betroffener Bereich:
- Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
Was bedeutet das konkret?
Leben zwei Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft zusammen, werden sie bei der Hausratversicherung wie Ehepartner behandelt. Wichtig ist dabei, dass beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. In diesem Fall greifen für sie dieselben Regelungen, die in Nr. 11.6 vorgesehen sind. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleibt der Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
Gilt die Regelung auch für unverheiratete Paare?
Ja. Nr. 11.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften.
Welche Voraussetzung müssen die Partner erfüllen?
Beide Partner müssen am Versicherungsort gemeldet sein, damit die Regelung entsprechend gilt.
Welchen Bereich betrifft diese Regelung?
Sie betrifft die Entschädigungsberechnung und die Unterversicherung.
Was passiert, wenn nur ein Partner am Versicherungsort gemeldet ist?
Die entsprechende Anwendung von Nr. 11.6 setzt voraus, dass beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. Weitere Einzelheiten hängen vom konkreten Bedingungswerk ab.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025