Die Uelzener Hausratversicherung ersetzt im Versicherungsfall bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert und bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten samt verbleibender Wertminderung – hier erfahren Sie, wie die Entschädigung berechnet wird und was bei reinen Schönheitsschäden gilt.
Ersetzt werden im Versicherungsfall bei:
- zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (Nr. 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles Nr. 1.1,
- beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (Nr. 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (Nr. 1.1).
Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt, und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Ist eine Sache zerstört oder verschwunden, erhalten Sie deren Versicherungswert. Ist sie nur beschädigt, werden die Reparaturkosten übernommen – plus ein Ausgleich, falls trotz Reparatur ein Wertverlust bleibt, aber höchstens bis zum Versicherungswert. Bleibt ein Gegenstand voll nutzbar und ist nur optisch beeinträchtigt, wird lediglich der Minderwert erstattet. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Was wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen ersetzt?
Ersetzt wird der Versicherungswert (Nr. 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles Nr. 1.1.
Was wird bei beschädigten Sachen ersetzt?
Ersetzt werden die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (Nr. 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (Nr. 1.1).
Was gilt bei einem Schönheitsschaden?
Ist die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt und die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), wird die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages ausgeglichen, der dem Minderwert entspricht.
Gibt es bei der Erstattung beschädigter Sachen eine Obergrenze?
Ja. Die Erstattung der Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung beträgt höchstens den Versicherungswert (Nr. 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (Nr. 1.1).