Bei der Uelzener Hausratversicherung können Versicherungsnehmer für beschädigte wiederbeschaffte Sachen die Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten – selbst dann, wenn die betroffenen Sachen in bestimmten Fällen bei ihnen verbleiben.
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen Nr. 18.2 oder Nr. 18.3 bei ihm verbleiben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Wurde eine wiederbeschaffte Sache beschädigt, muss diese nicht zwingend zurückgegeben werden. Der Versicherungsnehmer kann die Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann erhalten oder behalten, wenn die Sache – in den genannten Fällen – bei ihm bleibt. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was gilt für beschädigte wiederbeschaffte Sachen?
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Darf die beschädigte Sache beim Versicherungsnehmer verbleiben?
Ja. Der Anspruch auf die Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten bleibt auch dann bestehen, wenn die Sachen in den Fällen Nr. 18.2 oder Nr. 18.3 beim Versicherungsnehmer verbleiben.
In welcher Höhe wird entschädigt?
Die Entschädigung erfolgt in Höhe der Reparaturkosten gemäß den Bedingungen.
Auf welche Fälle bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung bezieht sich auf die Fälle Nr. 18.2 oder Nr. 18.3, in denen die Sachen beim Versicherungsnehmer verbleiben.