In der Hausratversicherung der Uelzener regelt sich der Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung danach, ob voller oder geringerer Wert erstattet wurde – mit Wahlrecht zwischen Rückzahlung und Herausgabe sowie einer klaren 14-Tage-Frist.
Rückerlangung nach voller Entschädigung:
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
Der Versicherungsnehmer darf dieses Wahlrecht innerhalb von 14 Tagen nach Empfang einer in Textform verfassten Aufforderung des Versicherers ausüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Rückerlangung nach geringerer Entschädigung als dem Versicherungswert:
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen.
Erklärt er sich hierzu innerhalb von 14 Tagen nach Empfang einer in Textform verfassten Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Was bedeutet das konkret?
Taucht eine verloren geglaubte Sache wieder auf, nachdem der Versicherer bereits gezahlt hat, muss geklärt werden, was damit geschieht. Wurde der volle Wert erstattet, können Sie entweder das Geld zurückgeben und die Sache behalten oder die Sache dem Versicherer überlassen. Dafür haben Sie 14 Tage Zeit, nachdem der Versicherer Sie in Textform dazu aufgefordert hat. Wurde nur ein geringerer Betrag als der Versicherungswert gezahlt, können Sie die Sache behalten und den Betrag zurückzahlen – andernfalls wird die Sache verkauft und der Erlös anteilig aufgeteilt. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine abhandengekommene Sache nach voller Entschädigung wieder auftaucht?
Der Versicherungsnehmer hat die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
Wie lange habe ich Zeit, das Wahlrecht auszuüben?
Das Wahlrecht darf innerhalb von 14 Tagen nach Empfang einer in Textform verfassten Aufforderung des Versicherers ausgeübt werden. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die gezahlte Entschädigung geringer als der Versicherungswert war?
Der Versicherungsnehmer kann die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen.
Was passiert, wenn ich mich bei geringerer Entschädigung nicht innerhalb der Frist bereit erkläre?
Dann hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025