Taucht gestohlenes oder abhandengekommenes Hab und Gut wieder auf, greift bei der Uelzener Hausratversicherung eine klare Frist: Erhalten Sie den Besitz einer Sache zurück, bevor die volle Entschädigung gezahlt wurde, behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung nur, wenn Sie die Sache rechtzeitig dem Versicherer zur Verfügung stellen.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung:
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von 14 Tagen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Kommt eine verschwundene Sache wieder zum Vorschein, bevor sie voll entschädigt wurde, dürfen Sie das Geld behalten, wenn Sie die Sache innerhalb von 14 Tagen an den Versicherer geben. Tun Sie das nicht, müssen Sie eine bereits erhaltene Entschädigung für diese Sache wieder zurückzahlen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine abhandengekommene Sache wiederbekomme, bevor die volle Entschädigung gezahlt wurde?
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie die Sache innerhalb von 14 Tagen dem Versicherer zur Verfügung stellen.
Welche Frist gilt für die Rückgabe an den Versicherer?
Die Sache muss innerhalb von 14 Tagen dem Versicherer zur Verfügung gestellt werden.
Was passiert, wenn ich die Sache nicht innerhalb der Frist zur Verfügung stelle?
Dann ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Gilt die Regelung auch, wenn die Entschädigung bereits vollständig gezahlt wurde?
Die Regelung bezieht sich auf den Fall, dass der Besitz zurückerlangt wird, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist.